§ 16 SchG - Verbund von Schularten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Nach Entscheidung der beteiligten Schulen sowie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde können für die Schülerinnen und Schüler schulartübergreifende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden. Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sollen organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich ist.