§ 116 SchG - Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg"
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die Schulen und Schulkindergärten in öffent licher Trägerschaft sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" zu nutzen und diese für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik einzusetzen. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist die Nutzung anderer Software zulässig.
(2) Die Schulen und Schulkindergärten in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten mittels eines von der Kultusverwaltung bereitgestellten Verfahrens auf vorgegebenem Weg elektronisch zu übermitteln.