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Art. 8 ScheckG - Zahlungsort

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.