Art. 8 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks
Art. 8 ScheckG – Zahlungsort
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.