Gesetze

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Art. 66 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWÖLFTER ABSCHNITT – Geltungsbereich der Gesetze

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 66 ScheckG – Form/Frist des Protestes

Die Form des Protests und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.