Gesetze

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Art. 63 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWÖLFTER ABSCHNITT – Geltungsbereich der Gesetze

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 63 ScheckG – Wirkungen der Scheckerklärungen

Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.