Art. 51 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ACHTER ABSCHNITT – Änderungen
Art. 51 ScheckG – Haftung
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.