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Art. 45 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

SECHSTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 45 ScheckG – Ansprüche des Inhabers

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  1. 1.
    die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
  2. 2.
    Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; *
  3. 3.
    die Kosten des Protests oder der gleich bedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. 4.
    eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

*

Art. 45 Nr. 2 Kursivdruck: Vgl. § 1 WSchZG 4132-3 u. Art. 2 Abs. 1 EGSchG 4132-2

Zu Artikel 45: Geändert durch G vom 17. 7. 1985 (BGBl I S. 1507), V vom 13. 5. 2002 (BGBl I S. 1582) und G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).