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Art. 41 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

SECHSTER ABSCHNITT – Rückgriff mangels Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 41 ScheckG – Frist

(1) Der Protest oder die gleich bedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleich bedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.