Art. 4 ScheckGScheckgesetzBundesrechtERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des SchecksTitel: ScheckgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: ScheckGGliederungs-Nr.: 4132-1Normtyp: GesetzArt. 4 ScheckG – Annahme1Der Scheck kann nicht angenommen werden. 2Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Drucken