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Art. 39 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

FÜNFTER ABSCHNITT – Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 39 ScheckG – Verrechnungsscheck

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleich bedeutenden Vermerk untersagen, dass der Scheck bar bezahlt wird.

(2) 1Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). 2Die Gutschrift gilt als Zahlung.

(3) Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.

(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.