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Art. 31 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 31 ScheckG – Einlieferung in eine Abrechnungsstelle

(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(2) * Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

*

Art. 31 Abs. 2: Vgl. WSchAbrStV 4132-4

Zu Artikel 31: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).