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Art. 29 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Vorlegung und Zahlung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 29 ScheckG – Frist

(1) Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

(2) Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.

(3) Hierbei gelten die in einem Land Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Land ausgestellten und in einem Land Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.

(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.

Zu Artikel 29: Geändert durch G vom 17. 7. 1985 (BGBl I S. 1507).