Art. 20 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung
Art. 20 ScheckG – Inhaberscheck
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.