Art. 18 ScheckG - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Scheckgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ScheckG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4132-1
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, dass der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.