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Art. 17 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Übertragung

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 17 ScheckG – Funktion

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  1. 1.
    das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  2. 2.
    den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. 3.
    den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.