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Art. 1 ScheckG
Scheckgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks

Titel: Scheckgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ScheckG
Gliederungs-Nr.: 4132-1
Normtyp: Gesetz

Art. 1 ScheckG – Bestandteile

Der Scheck enthält:

  1. 1.
    die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2.
    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3.
    den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. 4.
    die Angabe des Zahlungsorts;
  5. 5.
    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. 6.
    die Unterschrift des Ausstellers.