Art. 1 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des Schecks
Art. 1 ScheckG – Bestandteile
Der Scheck enthält:
- 1.die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.die Angabe des Zahlungsorts;
- 5.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 6.die Unterschrift des Ausstellers.