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§ 20 SchaumwZwStG
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Bundesrecht

Teil 1 – Schaumwein → Abschnitt 4 – Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Titel: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStG
Gliederungs-Nr.: 612-8-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchaumwZwStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken

(1) Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaumwein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn er aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

  1. 1.

    an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist oder

  2. 2.

    an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Schaumwein nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.