Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Kapitel 6 – Schlussvorschriften
§ 64 SBG – Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2.
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,
- 3.
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4.
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,
- 5.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie
- 6.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.