§ 32 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen → Abschnitt 3 – Beteiligung der Vertrauensperson
§ 32 SBG – Vermittlung durch die Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.