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§ 24 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen → Abschnitt 3 – Beteiligung der Vertrauensperson

Titel: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 51-12
Normtyp: Gesetz

§ 24 SBG – Personalangelegenheiten

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

  1. 1.

    Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,

  2. 2.

    Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,

  3. 3.

    Status- oder Laufbahnwechsel,

  4. 4.

    Wechsel auf einen anderen Dienstposten,

  5. 5.

    Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,

  6. 6.

    vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und

  7. 7.

    Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

  1. 1.

    von Sonderurlaub,

  2. 2.

    von Betreuungsurlaub,

  3. 3.

    einer Nebentätigkeit,

  4. 4.

    einer Teilzeitbeschäftigung,

  5. 5.

    von ortsunabhängigem Arbeiten und

  6. 6.

    von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.