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§ 12 SBG
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen → Abschnitt 2 – Geschäftsführung und Rechtsstellung

Titel: Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 51-12
Normtyp: Gesetz

§ 12 SBG – Abberufung der Vertrauensperson

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

  1. 1.

    grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,

  2. 2.

    grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder

  3. 3.

    eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

  1. 1.

    mindestens eines Viertels der Wählergruppe,

  2. 2.

    der oder des Disziplinarvorgesetzten oder

  3. 3.

    der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.

Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.