§ 85 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 85 SBG – Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, wenn sich das Kapital teilweise in öffentlicher Hand befindet. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.