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§ 84 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SBG – Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird.

(4) Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Öffentliche Ehrenämter sind

  1. 1.

    die Mitgliedschaft in

    1. a)

      Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen,

    2. b)

      Orts- und Bezirksräten,

    3. c)

      sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände,

  2. 2.

    insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher oder als Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordnete oder Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordnete oder Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete oder ehrenamtlicher Regionalverbandsbeigeordneter,

  3. 3.

    die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,

  4. 4.

    die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden,

  5. 5.

    die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,

  6. 6.

    die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

Angehörige oder Angehöriger nach Satz 1 ist auch eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner.