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§ 79 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

3. – Arbeitszeit und Urlaub → a) – Arbeitszeit

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 SBG – Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 86 bis 89.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie

  1. 1.

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Stelle zulässig. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1.

(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub ohne Dienstbezüge 15 Jahre nicht überschreiten.