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§ 76 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

2. – Rechte → e) – Schadensersatz

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 SBG – Übergang von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung und Tötung

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.