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§ 51 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

5. – Einstweiliger Ruhestand → a) – Allgemeines

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SBG – Politische Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), sind die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die oder der Bevollmächtigte für Europaangelegenheiten sowie die oder der Beauftragte für Strukturwandel.

(2) Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 ist die Landesregierung zuständig.