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§ 25 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SBG – Benachteiligungsverbot; Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für familienbedingte Teilzeit, Telearbeit und Beurlaubung, wenn zwingende sachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Zu den sonstigen Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

  1. 1.

    der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen

können Beamtinnen und Beamte abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Zu den Angehörigen nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs anordnet, entsprechend anzuwenden.