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§ 23 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SBG – Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bis zu einer Mindestprobezeit von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist.

(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen. Die Mindestprobezeit nach Absatz 2 Satz 2 kann insoweit unterschritten werden.

(4) § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.