Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 136 SBG - Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes gilt dieses Gesetz, soweit in dem Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes nichts Abweichendes bestimmt ist.