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§ 131 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 5. – Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 SBG – Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren

(1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten die §§ 128 und 130 entsprechend.

(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.