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§ 13 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SBG – Laufbahnen des einfachen Dienstes

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.