§ 13 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt III – Laufbahnen
§ 13 SBG – Laufbahnen des einfachen Dienstes
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.