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§ 124a SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 124a SBG – Einstellungshöchstaltersgrenzen

(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt auch für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes, die die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt haben. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von den Einstellungshöchstaltersgrenzen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Einstellungshöchstaltersgrenze erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Gleiches gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie der volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.