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§ 123 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 SBG – Allgemeines

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.