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§ 122 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 3. – Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 SBG – Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sowie die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.