Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 121 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 2. – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 SBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können nach Erreichen der in § 43 Absatz 1 und 2 für sie geltenden Altersgrenze verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

  2. 2.

    Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Absatz 6 (Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses), §§ 9 bis 25 (laufbahnrechtliche Vorschriften), §§ 28 und 29 (Abordnung und Versetzung), § 62 Absatz 1 (Wohnung), §§ 71 und 72 (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen), § 78 (Arbeitszeit) und §§ 86 bis 89 und 92 (Nebentätigkeit) dieses Gesetzes sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 (Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze) und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Entlassung nach Berufung in das Beamtenverhältnis nach Erreichen der Altersgrenze) des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach § 82 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.