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§ 120 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 1. – Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 SBG – Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit darf ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.

  2. 2.

    Bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann das kommunale Vertretungsorgan mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres, hinausschieben. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze; nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind die Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.

  3. 3.

    Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern zu wählen sind, entfällt die Verpflichtung nach § 119 Absatz 3 mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Nach Ablauf von zwei Amtszeiten entfällt sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

  4. 4.

    Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 30 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetreten sind, haben in Fällen, in denen die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden erfolgt ist, für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. § 32 Satz 4 gilt entsprechend.