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§ 116 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 SBG – Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3), so kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.