§ 112 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VII – Landespersonalausschuss
§ 112 SBG – Geschäftsstelle
(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2) Für den Landespersonalausschuss wird bei dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.