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§ 106 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Landespersonalausschuss

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SBG – Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

  1. 1.

    als Vorsitzende oder als Vorsitzender eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland ist - ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte der in § 51 bezeichneten Art -,

  2. 2.

    die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes,

  3. 3.

    sieben weitere Mitglieder, von denen fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung tragen.

(3) Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein, sie müssen eine Laufbahnprüfung abgelegt haben und, soweit vorgeschrieben, den hierzu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben.

(4) Für die ordentlichen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Hauptamt vertreten. Sind diese keine Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, so wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von der obersten Dienstbehörde bestimmt.

(5) Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Landesregierung ist bei Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 an die Vorschlagslisten gebunden; für die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.