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§ 104 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 6. – Beamtenvertretung

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 SBG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen

(1) Werden bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse Fragen geregelt, die die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.

(2) Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange der Beamtinnen und Beamten im Saarland erhebliche Bedeutung haben.