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§ 10 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SBG – Begriff und Einteilung

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(4) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.