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§ 65 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Sonstige Leistungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhält die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(4) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    der Familienzuschlag,

  4. 4.

    Amts- und Stellenzulagen,

  5. 5.

    die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B,

  6. 6.

    Ausgleichs- und Überleitungszulagen.