Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Abschnitt VIII – Sonstige Leistungen
§ 65 SBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhält die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
- 1.
das Grundgehalt,
- 2.
monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
der Familienzuschlag,
- 4.
Amts- und Stellenzulagen,
- 5.
die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B,
- 6.
Ausgleichs- und Überleitungszulagen.