§ 39 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 4 – Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 39 SBesG – Bemessung des Grundgehalts
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.