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§ 35 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SBesG – Vergaberahmen für den Bereich der künstlerischen Hochschulen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist für den Bereich der künstlerischen Hochschulen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren 105 434 Euro im Jahr 2021 betragen (Besoldungsdurchschnitt).

(2) Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; Veränderungen in der Besoldungs- und der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der nicht an der Besoldungsanpassung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Der Besoldungsdurchschnitt ist durch das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft festzusetzen und bekannt zu machen. Über Satz 1 hinausgehende Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz.

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.