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§ 5 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SAWG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Gemeinden und der Entsorgungsverband Saar (EVS). Sowohl der EVS als auch die nach § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 2588), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung ausgeschiedenen Gemeinden sollen zur Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein Entsorgungssystem wählen, welches vorrangig Anreize zur Reduzierung des Abfallaufkommens schafft.

(2) Die Gemeinden sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung folgender Aufgaben verpflichtet:

  1. 1.

    die Beseitigung von Erdmassen und Bauschutt, soweit eine Verwertung nicht durch Dritte sichergestellt ist,

  2. 2.

    das Sammeln von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien und deren Verwertung, Letztere jedoch nur bis zur Übernahme durch den Entsorgungsverband Saar nach Ablauf der Übergangsfrist aus § 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar.

(3) Der EVS ist als öf fentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen und örtlichen Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar verpflichtet, soweit sich durch dieses Gesetz oder aus § 3 EVSG nichts anderes ergibt. Von den Gemeinden angelieferte Abfälle aus der Entleerung von Straßenabfallbehältern sind vom EVS kostenlos anzunehmen.

(4) Die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung anstelle des EVS über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus wahrzunehmen, soweit sie nach Maßgabe des § 3 EVSG aus dem EVS ausgeschieden sind:

  1. 1.

    das unter Ausschluss der vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung erfolgende Einsammeln sowie das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden Restabfälle und Bioabfälle, die im Rahmen der Regelabfuhr erfasst werden,

  2. 2.

    die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,

  3. 3.

    die Entsorgung des Sperrmülls,

  4. 4.

    Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 11 KrWG zur Verwertung von getrennt erfassten Wertstoffen aus privaten Haushaltungen,

  5. 5.

    die Einrichtung von Sammelstellen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und

  6. 6.

    die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.

(5) Die Gemeinden können sich Dritter bedienen, insbesondere Kapitalgesellschaften gründen und sich an ihnen beteiligen. Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen, um einen Entsorgungsverbund zu schaffen.