Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Dritter Teil – Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
§ 20 SAWG – Abfallwirtschaftskonzepte
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
- 1.
Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle,
- 2.
die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der Abfälle in ihrer zeitlichen Abfolge,
- 3.
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden,
- 4.
die Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege,
- 5.
Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie
- 6.
die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.