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§ 2 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SAWG – Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

(2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. 1.

    Vorbereitung zur Wiederverwendung,

  2. 2.

    Recycling,

  3. 3.

    sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

  4. 4.

    Beseitigung.

Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet.