§ 50 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen
§ 50 SAIG – Ehrenverfahren
(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet.
(2) Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
- 1.
die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,
- 2.
der Vorstand der jeweiligen Kammer,
- 3.
die Aufsichtsbehörde.