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§ 4a SAIG - Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) In das Verzeichnis der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen,

  2. 2.

    die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 begonnen und

  3. 3.

    einen Wohnsitz im Saarland hat.

Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Juniormitglieder regelt die Architektenkammer durch Satzung.

(3)  Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht berechtigt.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,

  4. 4.

    eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, erfolgt ist,

  5. 5.

    eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt wurde oder

  6. 6.

    die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endgültig aufgegeben wurde.

Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. 1.

    das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat,

  2. 2.

    seit dem Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als vier Jahre vergangen sind.