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§ 48 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 SAIG – Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihre Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 21, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 28 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 52 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragt werden.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandlos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrecht zu erhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.